Neuregelung:
Der
Bundestag hat im November 2008 das Gesetz zur Neuregelung des
Schornsteinfegerwesens beschlossen.
Durch dieses
Gesetz wird das bisher geltende Schornsteinfegergesetz (SchfG) umfassend
geändert und tritt nach einer Übergangszeit am 31.12.2012 außer Kraft.
Gleichzeitig
wird in diesem Übergangszeitraum schrittweise das neue
Schornsteinfeger Handwerksgesetz (SchfHwG) in Kraft treten. Der Prozess wird zum
1. Januar 2013 abgeschlossen sein.
Den Wortlaut
der Änderungen im Gesetz können Sie im Internet unter
http://www.schornsteinfeger.de
nachlesen.
Was ändert sich für Sie als Kunde des Schornsteinfegerhandwerk:
Durch das
Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens werden Sie als Haus- und
Wohnungseigentümer deutlich stärker als bisher in die Verantwortung genommen.
2009 – 2012
Im
festgeschriebenen Übergangszeitraum werden alle Schornsteinfegerarbeiten
weiterhin durch den jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister
ausgeführt.
Dieser wird Ihnen bis Ende 2012 einen Feuerstättenbescheid erteilen,
der Ihnen vorgibt in welchen Abständen welche Reinigungs- und
Überprüfungsarbeiten zu Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit
regelmäßig an Ihrer Feuerungs- und Lüftungsanlage ausgeführt werden.
Ausnahme:
Auch ein Schornsteinfegerbetrieb aus dem nichtdeutschen EU-Ausland darf mit der
Ausführung der Arbeiten beauftragt werden, sofern es sich um einen Betrieb des
Schornsteinfegerhandwerks handelt, der die handwerksrechtlichen erforderlichen
Qualifikationen besitzt und beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
registriert ist. Bei dieser sog. „Fremdausführung“ sind Sie als Eigentümer in
der Verantwortung, dass die Arbeiten ordnungsgemäß entsprechend des
Feuerstättenbescheides und durch einen zugelassenen Betrieb ausgeführt und
entsprechend frist- und formgemäß beim zuständigen Bezirksschornsteinfeger
nachgewiesen werden.
Ab 2013:
Ihr
Bezirksschornsteinfegermeister wird dann zum bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger. Er bleibt Ihr unabhängiger Partner in allen Fragender
Sicherheit, des Brandschutzes, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung.
Ihr
Bezirksschornsteinfeger kommt alle drei Jahre und führt eine umfassende
Feuerstättenschau durch. Unabhängig
einer Beauftragung bleibt Ihr Bezirksschornsteinfeger ausschließlich zuständig
für die Bauabnahmen von geänderten oder neu errichteten Feuerungsanlagen sowie
der Feststellung der Betriebs- und Brandsicherheit (Feuerstättenschau).
Es ist nun an Ihnen zu entscheiden:
entweder:
Sie lassen
alle vorgeschrieben Arbeiten in gewohnter Weise durch Ihren Schornsteinfeger
ausführen. Damit entfällt für Sie die Gefahr, kostenpflichtiger Zweitbescheide
oder von Verwaltungszwangsmitteln durch die zuständige Behörde wegen
Fristversäumnissen.
oder:
Sie
beauftragen einen nach §3 SchfHwG registrierten Fachbetrieb des
Schornsteinfegerhandwerks mit der Ausführung der Arbeiten und übernehmen selbst
die Haftung sowie den vorgeschriebenen Nachweis der Überwachung der normierten
Fristen und Ausführungsintervalle.
Keine Angst vorm „schwarzen Mann“:
Die
Novellierung des Schornsteinfegerrechts in Deutschland erlaubt es Ihrem
Schornsteinfeger, Ihnen ein erweitertes Leistungsangebot anzubieten.
Sie haben
die Möglichkeit, sich über das Schornsteinfegerhandwerk und seine
Kompetenzfelder ausführlich weiter im Internet zu informieren:
http://www.schornsteinfeger.de
http:/www.schornsteinfeger-lsa.de
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